[§2 1. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Absturzsicherungen und technische Dachaufbauten (zum Beispiel Treppenräume, Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik) bis zu einer Höhe von 2,30 m zulässig, sofern diese um mindestens 1,50 m - gemessen von der Dachkante - zurückgesetzt errichtet werden. Ausgenommen von der Regelung sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.][§2 2. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind lärmempfindliche Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten Seiten erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraumpegel von kleiner 35 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) durch baulichen Schallschutz sicherzustellen. Für den Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete Anordnung der Baukörper, Schallschutzwände oder vergleichbare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am Tag nicht überschritten wird.][§2 3. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist das Niederschlagswasser, sofern es nicht auf dem Grundstück versickert oder gesammelt und genutzt wird, vor Ableitung in die öffentliche Vorflut oberflächlich über naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer zu fassen. Die Anlagen zur Fassung und Ableitungen von Niederschlagswasser sind, solange keine technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 7. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 15 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens 70 vom Hundert (v. H.), bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes, mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv zu begrünen; hiervon ausgenommen sind die Dächer von Sporthallen, deren Substrataufbau mindestens 8 cm stark auszuführen ist. Die Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten. Die Dächer mit einem Substrataufbau mit mindestens 15 cm sind als Retentionsdächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen.][§2 8. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände, bei denen der Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Vegetationsrankgerüsten auszustatten und mit standortgerechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je Meter zu begrünende Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 9. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind befestigte Flächen wie Hof-, Wege- und Parkplatzflächen mit hellen Belägen zu versehen und in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Oberirdische und nicht überdachte Stellplätze sind mit einem vegetationsfähigen Aufbau und einem Grünanteil von mindestens 30 v. H. herzustellen.][§2 10. Satz 2 | In der Fläche für den Gemeinbedarf sind in den Fassaden der neu zu errichtenden Gebäude fünf Mauersegler- sowie fünf Spatzen-Doppelkästen und fünf Fledermauskästen fachgerecht zu integrieren und zu erhalten.]
flaechenschluss
Yes
GRZ
0.8
zweckbestimmungKomplex
[Allgemein: 1200|Aufschrift: Bildung, soziale und sportliche Zwecke][Allgemein: 1600][Allgemein: 2200]
zweckbestimmungKomplexWert
[Allgemein: Bildung und Forschung|Aufschrift: Bildung, soziale und sportliche Zwecke][Allgemein: Sozial][Allgemein: Sport]