[§ 2 Nr. 5 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sowie in den urbanen Gebieten können Überschreitungen der Baugrenzen beziehungsweise Baulinien durch ebenerdige, zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden, wenn diese in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau hergestellt werden. Für die mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseiten können Überschreitungen der Baugrenzen beziehungsweise Baulinien durch ebenerdige, zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 6,0 m angrenzend an einen Festsaal zugelassen werden.][§ 2 Nr. 6 | In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ und auf den Flächen für den Gemeinbedarf 2 und 3 sind private Stellplätze ausschließlich innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze und in Tiefgaragen zulässig. Im urbanen Gebiet „MU 1“ und auf der Fläche für den Gemeinbedarf 1 dürfen ausnahmsweise die Baugrenzen für Tiefgaragen überschritten werden.][§ 2 Nr. 8 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Wohngebäude für die stationäre Pflege, Wohngebäude mit Wohnungen für das Wohnen mit Service sowie Betriebs- und Mitarbeiterwohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Innerhalb der mit „(H)“ bezeichneten Fläche ist ein Festsaal zulässig. Ausnahmsweise sind Anlagen für betriebsinterne Verwaltungen zulässig.][§ 2 Nr. 15 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume sowie im Bereich der Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern unzulässig. Ausnahmen für Geländeanpassungen, für die Herrichtung von Platz- und Wegeflächen oder für die Verlegung unterirdischer Leitungen können zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.][§ 2 Nr. 19 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der unterbauten Flächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Verbleibende Bäume des Bestandes können hierauf angerechnet werden, ausgenommen davon sind Bäume innerhalb der mit „(E)“, „(F)“ und „(G)“ bezeichneten Flächen.][§ 2 Nr. 25 | In den urbanen Gebieten sowie auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Dächer von Hauptgebäuden als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu maximal 20 Grad herzustellen.]
flaechenschluss
Ja
GRZ
0.5
zweckbestimmungKomplex
[Allgemein: 16003|Textliche Ergänzung: Altenpflegeeinrichtung
mit Servicewohnen]
zweckbestimmungKomplexWert
[Allgemein: Einrichtung Senioren|Textliche Ergänzung: Altenpflegeeinrichtung
mit Servicewohnen]