[§2 Nr.1 | 1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
- Zufahrten, Fahrwege, Stellplätze, Wege und Terrassen,
- Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
zugelassen werden. Nebengebäude dürfen eine Grundfläche von 30 m2 nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf und im Kerngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch Vordächer und Verbindungsbrücken zulässig.][§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.14 | Fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]