[§2 | Für die Neubauten auf den Flurstücken 3565 und 4034 der Gemarkung Niendorf ist eine Beheizung nur durch ein Sammelheizwerk zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie oder Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.]
[§2 Nr.1 | In dem Kerngebiet und auf der Fläche für Gemeinbedarf entlang der Koppelstraße sowie der Julius-Vosseler-Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet und auf der Fläche für Gemeinbedarf sind Stellplätze nur in Tiefgaragen, Parkgeschossen oder Park-häusern zulässig. Ausnahmsweise können offene Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr zugelassen werden]