[§2 Nr.1 | Auf den nicht überbaubaren Teilen des Baugrundstücks für den Gemeinbedarf und auf den im Plan gekennzeichneten Grundstücksteilen des Wohngebiets sind Nebenanlagen unzulässig.]
[§2 Nr.4 | Die Erschließung des rückwärtigen Teils auf dem Flurstück 4227 der Gemarkung Neugraben (Schulfläche) ist im Bereich der ausgewiesenen Waldfläche nur über die bestehende Zufahrt vorzusehen.]