[Nr. 2.a) | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen - soweit sie nicht den im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen entsprechen - nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Sie sind zu beseitigen:
aa) Bei der Umlegung, spätestens jedoch bei der Ausführung der neuen Bebauung, bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßen- und Grünflächen bzw. der neu ausgewiesenen Fläche für besondere Zwecke (Kindertagesheim);
bb) außerhalb der Umlegung bei Ausführung der neuen Bebauung.]