[§2 Nr.1.1 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind nur gewerbliche Nutzungen, die der Justizvollzugsanstalt dienen, zulässig.][§2 Nr.1.2 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Für Nebenanlagen, Zufahrten und Zuwegungen können Überschreitungen der festgesetzten Grundflächen für den mit „(A)" bezeichneten Bereich um 15.000 m² sowie für den mit „(B)" bezeichneten Bereich um 17.000 m² zugelassen werden.][§2 Nr.1.3 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordostgrenzen der mit „(A)" bezeichneten Fläche sowie der Nordost-, Südost- und Südwestgrenzen der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist eine Mauer bis zu einer Höhe von 6 m zulässig.][§2 Nr.1.5 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Entlang der Südwest- und Nordwest-Seiten der überbaubaren Fläche ist eine geschlossene Bebauung vorzusehen.][§2 Nr.1.6 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis 11 m über Geländeoberfläche kann zugelassen werden, wenn ausreichende bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung und damit möglicherweise auftretenden Berührungsspannungen vorgesehen werden.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen mit einem mindestens 6 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden der Fläche für den Gemeinbedarf die Flurstücke 736, 3479, 3763, 3760, 3762, 3770, 3767, 3768, 3773, 3774, 2605, 2606 und Teile der Flurstücke 3481, 740, 3765, 3946, 3771, 3766, 4066, 574, 840, 3480, 3875 und 4065 der Gemarkung Neuengamme sowie die Flurstücke 51 und 73 und Teile der Flurstücke 3091 und 4356 der Gemarkung Billwerder zugeordnet.]
[§2 Nr.7 | In den mit c bezeichneten Bereichen sind ebenerdige Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen.][§2 Nr.13 | Die Spielfläche der Kinderkrippe ist durch eine Einfriedigung zu begrenzen; im übrigen sind zwischen der Parkanlage und den angrenzenden Nutzungen Einfriedigungen unzulässig.]