[§2 Nr.2 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden mit roten Mauerziegeln zu verblenden.][§2 Nr.5 | Entlang der Bundesautobahn A 7 sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]