[§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten,
Erker, Loggien, Wintergärten, Balkone und
Sichtschutzwände bis zu 2 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen
für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen
unzulässig.][§2 Nr.12 | Dächer von Garagen und Carports sind mit einer Neigung
bis zu 6 Grad auszuführen und mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Rad- und Fußwege sowie Stellplätze außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.]
[§2 Nr.2 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden mit roten Mauerziegeln zu verblenden.][§2 Nr.5 | Entlang der Bundesautobahn A 7 sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]