[§ 2 Nr. 13 | Die nicht mehr als 20 Grad geneigten Dachflächen von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme von Solaranlagen – zugelassen werden.][§ 2 Nr. 15 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§ 2 Nr. 20 | 20. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder -abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig. Ausnahmen für Abgrabungen zum Zweck der Oberflächenentwässerung (Mulden) können zugelassen werden.][§ 2 Nr. 25 | Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt und genutzt wird, auf dem jeweiligen Grundstück über die vegetationsbedeckte Bodenzone zu versickern. Überschüssiges Wasser in den Teilgebieten des reinen Wohngebiets mit den Bezeichnungen „WR2“ und „WR4“, auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Dementenpflegeeinrichtung“, „Kindertagesstätte“ und „Tagespflege/Hospiz“ sowie den privaten Grünflächen ist in das vorgesehene Versickerungsbecken abzuführen.][§ 2 Nr. 26 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§ 2 Nr. 27 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.][§ 2 Nr. 28 | Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden dienen, sind ausschließlich als monochromatisch abstrahlende Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im Ultravioletten Bereich zulässig (zum Beispiel Natriumdampf-Hochdruck- oder Niederdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil). Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben und zu den angrenzenden sensiblen Flächen wie Feldflur, Gewässer und Gehölzstrukturen abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung notwendige Mindestmaß zu beschränken.]
[Abweichender Höhenbezug: über Bezugspunkt|Bezugspunkt: TH|Höhe: 6][Abweichender Höhenbezug: über Bezugspunkt|Bezugspunkt: FH|Höhe: 11]
refTextInhalt
[§2 Nr.2 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zur jeweils festgesetzten Grundfläche Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Zufahrten, Stellplätze und Fahrwege zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Emissionskontingente:
Fläche A: 56 dB(A)/m² LEK, tags, 40 dB(A)/m² LEK, nachts
Fläche B / nördlich: 54 dB(A)/m² LEK, tags, 36 dB(A)/m² LEK, nachts
Fläche B / südlich und C: 60 dB(A)/m² LEK, tags, 45 dB(A)/m² LEK, nachts][§2 Nr.11 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Dächer von Gebäuden bis zu einer Neigung von 20 Grad mit Ausnahme von technischen Aufbauten, Verglasungen und begehbaren Terrassen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | Das auf der Fläche für den Gemeinbedarf anfallende Niederschlagswasser ist zu sammeln, gegebenenfalls zu verwenden oder über Retentionseinrichtungen (Mulden, Rückhaltebecken) gedrosselt dem vorhandenen Grabensystem zuzuführen.][§2 Nr.16 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden der Fläche für den Gemeinbedarf das Flurstück 125 (teilweise) und 4336 (teilweise) der Gemarkung Neuengamme außerhalb des Plangebietes zugeordnet.]