[§3 Nr.5 | Für die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 724, 726 bis 728 sind für alle Außenwände Ziegelsteine mit Farbtönen in Anpassung an die Fassaden der Umgebung zu verwenden. Alle Gebäude im allgemeinen Wohngebiet sind mit Steildächern mit einer Dachneigung von 45 Grad bis 60 Grad auszuführen.]