[§2 Nr.5 | In den Baugebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 15 Grad von eingeschossigen Gebäuden mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und extensiv zu begrünen. Ausnahmsweise sind statt der Dachbegrünung Dachterrassen zulässig.]