[§2 Nr.5 | Es kann eine Erhöhung bis zu den in Klammern gesetzten Zahlen der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]
[§2 Nr.21 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind auf den Gemeinbedarfsflächen die oberirdische Stellplätze und Gehwege sowie in den übrigen Baugebieten die Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]