[§2 Nr. 1 | Die Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Stiftung Deutsches Elektronen Synchrotron (DESY)“ dienen der Unterbringung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Zulässig sind Forschungs- und Laboreinrichtungen mit zugehörigen Verwaltungsnutzungen, Produk Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6). Ausnahmsweise können der Versorgung des Gebiets dienende Betriebe und reine dienstleistungsorientierte Betriebe zugelassen werden, soweit sie räumlich und funktional untergeordnet sind.][§2 Nr. 8 | Auf den Flächen für Sportanlagen, den Flächen für den Gemeinbedarf und in dem Gewerbegebiet sind die Dachflächen von Gebäuden mit einer Neigung von bis zu 20 Grad herzustellen und mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, flächendeckend intensiv und mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen dienen oder für die Belichtung, die Be- und Entlüftung, die Brandschutzeinrichtungen oder die Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, vorgesehen sind. Der zu begrünende Dachflächenanteil muss mindestens 50 v.H. betragen. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind auf den begrünten Dachflächen ausschließlich in aufgeständerter Form auszuführen und so anzuordnen, dass eine dauerhafte Begrünung sowie deren Pflege sichergestellt werden kann.][§2 Nr. 9 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf, den Flächen für Sportanlagen und im Gewerbegebiet sind fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 4 m beträgt, mit Vegetationsrankgerüsten auszustatten und zu begrünen. Je Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Pro Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens. 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 10 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist je sechs Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern einzufassen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 11 | Im Bereich der festgesetzten Gemeinbedarfsflächen sind mind. 45 großkronige und 45 kleinkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 12 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gelten folgende Vorschriften: a) Es sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. b) Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. c) Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr. 13 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr. 15 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr. 22 | Die Flutlicht-Leuchten für die Sportstätten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit maximal 4000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind bis maximal 22:00 Uhr zu betreiben. Übrige Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur, maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grün-flächen ist unzulässig.][§2 Nr. 23 | Innerhalb der Fläche für Sportanlagen, den Flächen für den Gemeinbedarf und des Gewerbegebietes ist das anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken offen zurückzuhalten und zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Die für die offene Versickerung vorgesehenen Flächen sind als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten. Sofern eine oberflächennahe Rückhaltung und Versickerung nicht möglich ist, kann die Rückhaltung und Versickerung auch durch unterirdische Anlagen (z.B. Mulden-Rigolen-Systeme, Rigolen, Zisternen) erfolgen. Für die an der Notkestraße belegenen Flächen für den Gemeinbedarf und das Gewerbegebiet kann aus-nahmsweise eine Einleitung des Niederschlagswassers in das Siel in der Notkestraße zugelassen werden, sollte im Einzelfall keine Versickerung möglich sein.][§2 Nr. 24 | Innerhalb der Fläche für Sportanlagen, der Flächen für den Gemeinbedarf und des Gewerbegebietes sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen mit hellen Belägen zu versehen und in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel-len.]