[§2 Nr.9 | Auf der Kindertagesheimfläche kann eine Überschreitung der westlichen Baugrenze durch erkerartige Ausbildungen bis zu 2,6 m bei einer Fassadenbreite von maximal 10 m zugelassen werden, sofern der Abstand der Erker 3 m nicht unterschreitet. Überschreitungen der südlichen Baugrenze für die Herrichtung von Treppenanlagen sind zulässig.]
[§2 Nr.9 | Die auf der Fläche für Gemeinbedarf Kindertagesstätte festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.]