[§2 Nr.1 | 1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
- Zufahrten, Fahrwege, Stellplätze, Wege und Terrassen,
- Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
zugelassen werden. Nebengebäude dürfen eine Grundfläche von 30 m2 nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf und im Kerngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch Vordächer und Verbindungsbrücken zulässig.][§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.14 | Fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
[§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten,
Erker, Loggien, Wintergärten, Balkone und
Sichtschutzwände bis zu 2 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen
für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen
unzulässig.][§2 Nr.12 | Dächer von Garagen und Carports sind mit einer Neigung
bis zu 6 Grad auszuführen und mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Rad- und Fußwege sowie Stellplätze außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.]