[§2 Nr.21 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind auf den Gemeinbedarfsflächen die oberirdische Stellplätze und Gehwege sowie in den übrigen Baugebieten die Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
[§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten und auf den Gemeinbedarfsflächen sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu 8 Grad Neigung mit flächendeckender Einfachbegrünung zu versehen. Die Einfachbegrünung gilt auch für eingeschossige Vorbauten in Kerngebieten sowie für eingeschossige Garagen.]