[Nr. 2.8 | Die gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten sind als Gemeinschaftsanlagen für die Zwecke der Betriebe in den Geschäftshäusern bzw. zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Reichsgaragenordnung für die angrenzenden Grundstücke bestimmt. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen sowie die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen.]