[Nr. 2.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen, einschließlich der Flächen über den kellergeschossigen Garagen, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die bei den Kellergeschossigen Garagen dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]