• XPLAN_BP_GEMEINSCHAFTSANLAGENFLAECHE_26213ce4-30b5-4f80-ae6a-746d6251b7d4

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    • Fuhlsbuettel2
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    • 1969-03-31
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    • 1FBBFC29-F430-484B-8035-7B2D15E88E16
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.3 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet auf den Flurstücken 3562 und 2118 und die Gemeinschaftsgarage unter Erdgleiche für die Flurstücke 2240, 246, 2273, 243, 242, 1054 und 145. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garage unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Gemeinschaftsstellfläche und die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    zweckbestimmung
    • 3200
    zweckbestimmungWert
    • GemeinschaftsTiefgarage