[§2 Nr.4 | Die Gemeinschaftsstellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser. Auf diesen Flächen sind eingeschossige Garagen zulässig.]