• XPLAN_BP_GEMEINSCHAFTSANLAGENFLAECHE_989620e0-ac01-4bbe-842b-58ff1b2bb5f7

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    • XPLAN_BP_GEMEINSCHAFTSANLAGENFLAECHE_989620e0-ac01-4bbe-842b-58ff1b2bb5f7
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lurup3
    xpPlanDate
    • 1963-07-01
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_10df06ea-250b-432b-bec0-b0fe99d14e40]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PTO_2b27159d-347c-489e-8a65-bc786dd542d2]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.5 | Die Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) sind bei eingeschossigen Wohngebäuden auf den Baugrundstücken zu erfüllen. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenflächen dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bei anderen Bauten, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    zweckbestimmung
    • 9999
    zweckbestimmungWert
    • Sonstiges