[§2 Nr.6 | Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist für die Nutzung der Flurstücke 1577 bis 1582 der Gemarkung Bramfeld bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.]