[Nr. 2.7 | Gehwegüberfahrten sind an den im Durchführungsplan bezeichneten Abschnitten der Holstenstraße und der Straße Allee nicht zulässig.
Für die Zwecke der Betriebe in den Geschäftshäusern auf den Grundstücken an der Holstenstraße und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Reichsgaragenordnung ist eine gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt vorgesehen. Diese bedingt, daß Überfahrtsrechte gegenseitig gebildet werden. Die Kosten für die Bereitstellung der durch Begrenzungslinien bezeichneten Flächen sowie für die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der im Durchführungsplan dargestellten gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrt haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen. Die für die Durchführung notwendigen privaten Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander werden im einzelnen im Umlegungsverfahren begründet.]