[§2 Nr.14.2 | Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Stellplätze und Garagen dürfen nur auf den festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsanlagen angeordnet werden.][§2 Nr.14.3 | Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Garagen mit Dachstellplätzen sind um 1,3 m gegenüber der vorhandenen Gehweghöhe abzusenken und in bezug auf den Werkstoff sowie die Farbgebung den Wohngebäuden anzupassen.][§2 Nr.14.4 | Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen; Stellplatzanlagen sind mit Sträuchern abzupflanzen.]