[§2 Nr.14.2 | Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Stellplätze und Garagen dürfen nur auf den festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsanlagen angeordnet werden.][§2 Nr.14.3 | Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Garagen mit Dachstellplätzen sind um 1,3 m gegenüber der vorhandenen Gehweghöhe abzusenken und in bezug auf den Werkstoff sowie die Farbgebung den Wohngebäuden anzupassen.][§2 Nr.14.4 | Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen; Stellplatzanlagen sind mit Sträuchern abzupflanzen.]
[§2 Nr.18 | Mindestens 50 vom Hundert (v.H.) der außerhalb der überbaubaren Flächen liegenden und mit Tiefgaragen unterbauten Grundstücksflächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]
[§2 Nr.5 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. Garagenwände und Pergolen auf Stellpatzanlagen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.]