[§2 Nr.2 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge auf dem Flurstück 904 der Gemarkung Horn-Geest dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet auf den Flurstücken 705 bis 712, 717 bis 721 und 806 bis 809 der Gemarkung Horn-Geest und die Gemeinschaftsstellfläche auf dem Flurstück 650 für die Flurstücke 431, 695, 715, 745, 747, 758, 760, 765, 767, 788 und 789. Die Stellfläche dient zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen ist. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
[Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g), der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) und der Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücke im Wohngebiet sowie die Oberflächen der Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]