[§2 Nr.3 | Die Gemeinschaftsstellflächen und die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
[§2 Nr.10 | Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten zu überdecken und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind außerhalb der zur Erschließung notwendigen Wege und Kinderspielflächen mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.]