[§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.]
[§2 Nr.4 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je 4 Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.][§2 Nr.5 | Garagenwände und Pergolen auf Stellplatzanlagen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind extensiv zu begrünen.]