[§2 Nr.1 | Ebenerdige Stellplätze sind nur auf den festgesetzten Stellplatzflächen zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
[Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern, einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.7 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
[§2 Nr.6 | Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.]