[§2 Nr.14.2 | Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Stellplätze und Garagen dürfen nur auf den festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsanlagen angeordnet werden.][§2 Nr.14.3 | Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Garagen mit Dachstellplätzen sind um 1,3 m gegenüber der vorhandenen Gehweghöhe abzusenken und in bezug auf den Werkstoff sowie die Farbgebung den Wohngebäuden anzupassen.][§2 Nr.14.4 | Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen; Stellplatzanlagen sind mit Sträuchern abzupflanzen.]
[Nr. 2.2 | Die Beheizungsanlagen der Garagen (Gem.GaK, Gem.GaE), der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) und der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.6 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche (Gem.GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]