[§2 Nr.2 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Auf Anlagen für Gemeinschaftsstellplätze ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich der Bäume, die einen Stimmumfang von mindestens 18cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, ist eine offene Vegetationsfläche von jeweils mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.3 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter sind mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen zu umpflanzen.][§2 Nr.5 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen.]
[§2 Nr.14 | In den Wohngebieten sind die ausgewiesenen Stellplatz-/ Gemeinschaftsstellplatzanlagen mit Hecken einzugrünen.][§2 Nr.22 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum mit einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 12 m² zu pflanzen.]
[§2 Nr.3 | Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Nutzung der angrenzenden Grundstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.]