[§2 Nr.18 | Beiderseits der mit „(R)" bezeichneten Flächen beziehungsweise vorhandenen Gräben sind in einer Breite von 3 m ab Grabenrand Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.]
[§2 Nr.10 | Beiderseits der nachrichtlich übernommenen Wasserflächen sind in einer Breite von 1,5 m ab Böschungsoberkante Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Aufhöhungen unzulässig.]