[§2 Nr.21 | Innerhalb der privaten Grünflächen „Grünzug“ und „Kinderspielfläche“
sind Nebenanlagen nur zulässig, soweit sie
mit der jeweiligen Zweckbestimmung vereinbar sind, der
Realisierung der mit Gehrechten zu belastenden Flächen
dienen sowie darüber hinaus erhaltenswerte Bestandsbäume
berücksichtigen. Innerhalb der privaten Grünflächen
„Bodendenkmal“ und „Gewässerbegleitgrün“ sind
Nebenanlagen unzulässig. Die private Grünfläche „Bodendenkmal“
ist geschlossen einzufrieden (zum Beispiel
dichtwachsende Hecke, eingegrünter Zaun oder Findlinge).][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige
Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht
gefährdet ist.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist
für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen
zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen
sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außerdem
zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschirmen
oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.][§2 Nr.33 | In den Baugebieten sowie auf den privaten Grünflächen
sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten,
und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau herzustellen.]