[§ 2 Nr. 1 | 1. Auf der mit (A) bezeichneten Fläche für Spiel- und Sportanlagen sind bauliche Anlagen zum Zwecke einer Skate-Anlage zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage unzulässig.][§ 2 Nr. 2 | 2. Auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind die Flächen unterhalb der hochliegenden Bahnanlage sowie in einem Abstand von 1,5 Meter zur hochliegenden Bahnanlage auf Oberkante Bodenniveau von jeglicher Bebauung freizuhalten. Das betrifft alle Bauwerke einschließlich Baubehelfe, die einen Verkehr mit zum Beispiel Fahrzeugen der Feuerwehr, Baufahrzeugen oder Baumaschinen oder die Aufstellung von Gerüsten behindern könnten. Ebenerdige Befestigungen sind zulässig.]