[§2 9. | Innerhalb der privaten Grünfläche sind Nebenanlagen, mit Ausnahme der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche, unzulässig.][§2 10. | Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.]