[§2 Nr.14 | Auf privaten Grünflächen ist für je angefangene 150 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen unzulässig. Notwendige Anlagen zur offenen Oberflächenentwässerung sowie Kinderspielflächen bleiben hiervon unberührt.]