[§2 Nr.6 | Auf den festgesetzten Kinderspiel- und Freizeitflächen sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig.][§2 Nr.14 | Grundstückseinfriedigungen entlang von Wegen und Feuerwehrzufahrten
und zu den öffentlichen Grünflächen
sind als Hecken oder mit Sträuchern auszuführen. Die
Anpflanzungen können für Zuwegungen im notwendigen
Umfang unterbrochen werden. Zäune sind zulässig, wenn
sie abgepflanzt werden.]