[§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten sind den Straßenverkehrsflächen zugewandte Einfriedungen nur in Form von Hecken oder Drahtzäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Auf dem mit „(D)" bezeichneten Teil der privaten Grünflächen an der August-Krogmann-Straße sind Einfriedungen unzulässig.][§2 Nr.15 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Anlagen zur offenen Oberflächenentwässerung und -versickerung bleiben hiervon unberührt. Spiel- und Fitnessgeräte können ausnahmsweise zugelassen werden.]