[§2 Nr.4 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind oberirdische bauliche Anlagen unzulässig. Erschließungswege und -treppen sind zulässig. Wege sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Die Fläche des jüdischen Friedhofs ist allseitig einzufrieden. Bauliche Anlagen, Aufhöhungen und Abgrabungen innerhalb der Friedhofsfläche sind unzulässig.]