[§2 Nr.11 | Auf den nicht überbaubaren Teilen der Flurstücke 1473 und 1474 sind Nebenanlagen Im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung sowie fliegende Bauten im Sinne des § 104 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 'Seite 249) unzulässig.][§2 Nr.12 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]