[§2 Nr.21 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen der privaten
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten
sind Dauerkleingärten zulässig, wenn die Lärmschutzwand
auf den Bahnanlagen hergestellt worden ist.][§2 Nr.26 | Die in der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Dauerkleingarten“ festgesetzte Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist als heckenartiger Gehölzstreifen
zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.]