[§2 Nr.14 | Für die anzupflanzenden beziehungsweise zu erhaltenden großkronigen Bäume beziehungsweise Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit gleichartigen Pflanzen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Für die festgesetzten Anpflanzgebote auf der mit „O" bezeichneten Grünfläche gilt: Es sind hochstämmige Obstbäume einer standortgerechten alten Kultursorte mit einem Stammumfang von mindestens 10 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen und zu erhalten.]