[§2 Nr.2.1 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Es sind nur Spiel- und Sportflächen sowie bauliche Anlagen für die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen des Golfsports zulässig.][§2 Nr.2.2 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Stellplätze außerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze und der mit „(C)" bezeichneten Fläche sind unzulässig.][§2 Nr.2.5 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Ballfangzäune sind mit Bäumen und Sträuchern abzupflanzen.][§2 Nr.2.6 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Die Maschendrahtzäune am Kneidenweg, Boehringerweg/ Vorlandring sind zu entfernen.][§2 Nr.2.7 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Der Anteil naturnah anzulegender und extensiv zu pflegender Flächen muß mindestens 40 vom Hundert (v. H.) betragen. Davon sind - nach Abzug der für Wasserflächen sowie die Oberflächenentwässerung benötigten Flächen - mindestens 60 v. H. als extensive Wiese/Staudenflur („hardrough") mit maximal 2 Mähterminen pro Jahr zu pflegen und 40 v. H. mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Breite der Spielbahnen darf im Mittel 40 m nicht überschreiten.][§2 Nr.2.8 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Die Anwendung von Düngemitteln außerhalb der Spielflächen ist unzulässig.][§2 Nr.2.9 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Das von den Spielbahnen abfließende Oberflächen- und Drainagewasser ist über Gräben und Mulden abzuleiten und vor Einleitung in Oberflächengewässer durch Sumpfklärbeete oder ähnliche Einrichtungen vorzureinigen.]