[§2 | Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche sind innerhalb des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Vereinshaus mit den fiir die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen, eine Turnhalle und ein Schießstand zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche nicht zulässig.]