[§2 Nr.10 | Innerhalb der privaten Grünfläche „Spielplatz“ sind nur
Nebenanlagen zulässig, die der Zweckbestimmung Spielplatz
dienen und die darüber hinaus die erhaltenswerten
Bestandsbäume berücksichtigen. Außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen sowie Bodenbefestigungen im Wurzelbereich
der Bäume unzulässig.]