[§2 Nr.5 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Nebenanlagen, Bodenversiegelungen, Geländeaufhöhungen
oder -abgrabungen im Kronenbereich der Bäume
unzulässig.]