[§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen die außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Teilflächen des Flurstücks 29 der Gemarkung Rissen und eine Teilfläche des Flurstücks 2868 der Gemarkung Sülldorf sowie die Flurstücke 29/1 und 37 der Flur 6 der Gemarkung Wedel zugeordnet.]
[§2 Nr.12 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen
im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig.
Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung
und notwendige Zufahrten bleiben hiervon
unberührt. Ausnahmen können zugelassen werden.]