[§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige
Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht
gefährdet ist.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist
für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen
zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen
sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außerdem
zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschirmen
oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.][§2 Nr.33 | In den Baugebieten sowie auf den privaten Grünflächen
sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten,
und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau herzustellen.]
[§2 Nr.8 | Auf den privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), sowie Stellplätze und Garagen unzulässig. Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung sowie erforderliche Kinderspielflächen bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.9 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Nachweislich nicht auf den Grundstücken versickerbares Niederschlagswasser kann von den Grundstücken über ein offenes Entwässerungssystem in die Fläche für die Abwasserbeseitigung abgeführt werden.]
[§2 Nr.7 | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (z.B. überdachte Terrassen, Gartenhäuser und Gewächshäuser). Auf Grünflächen bis 200 m² darf die Grundfläche der baulichen Anlage maximal 20 m² je Grundstück betragen. Auf Grünflächen mit einer Größe von mindestens 200 m² darf eine Grundfläche von 10 vom Hundert der Grünfläche auf dem jeweiligen Grundstück nicht überschreiten.]