[§2 Nr.5 | Auf den als „Grünfläche Parkanlage“ festgesetzten Flächen ist bis zum 31. Dezember 2013 das Veranstalten einer Gartenschau zulässig. Gebäude und bauliche Anlagen, die zur Durchführung einer Gartenschau notwendig sind, sind für diesen Zeitraum auf den in Satz 1 genannten Flächen zulässig.][§2 Nr.26 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 3608 (teilweise), 3623, 3625, 3626, 6648, 7380, 8548, 8550, 8553, 9341, 9400, 9424 (teilweise), 9736 (teilweise), 11223 (teilweise), 11362 (teilweise), 11363 (teilweise), 11388 und 11389 der Gemarkung Wilhelmsburg
- den Kerngebieten zu 15 v. H.,
- den allgemeinen Wohngebieten zu 13 v. H.,
- den Straßenverkehrsflächen und Fußgängerbereichen zu 25 v. H.,
- dem Sondergebiet zu 10 v. H.,
- der Parkanlage zu 33 v. H.,
- der privaten Grünfläche Schwimmbad zu 2 v. H. und
- dem Baufeld „Kletterhalle" zu 2 v. H. zugeordnet.]
[§2 Nr.19 | Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseits eine Beweidung,
Bodenbearbeitung, Düngung oder Behandlung mit
Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von mindestens
2 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme und mindestens
1 m zum Knickfuß unzulässig.][§2 Nr.21 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen
Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen,
unzulässig.][§2 Nr.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.]
[§2 Nr.5 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen, unzulässig.][§2 Nr.19 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft und auf den privaten Grünflächen sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.]