[§ 2 Nr. 1 | 1. Auf der mit (A) bezeichneten Fläche für Spiel- und Sportanlagen sind bauliche Anlagen zum Zwecke einer Skate-Anlage zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage unzulässig.]
flaechenschluss
Ja
zweckbestimmungKomplex
[Allgemein: 1600|Textliche Ergänzung: Fläche für Spiel- und Sport-Anlagen][Allgemein: 1400]
zweckbestimmungKomplexWert
[Allgemein: Spielplatz|Textliche Ergänzung: Fläche für Spiel- und Sport-Anlagen][Allgemein: Sportplatz]
[§2 Nr.5 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen, unzulässig.][§2 Nr.19 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft und auf den privaten Grünflächen sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.]